Welche Mindestanforderungen werden an Arbeitsräume gestellt?
Über die Anforderungen an Arbeitsräume gibt es verschiedene Auffassungen. Sehen wir uns aber die Vorgaben aus den Gesetzen und Regelungen genauer an, so kristallisieren sich folgende Punkte heraus.
- Zunächst einmal muss für genügend undgesundheitlich zuträgliche Atemluft gesorgt werden, natürlich in Abhängigkeit der Arbeitsverfahren und der im Raum befindlichen Anzahl von Mitarbeitern und deren Tätigkeiten.
- Die Mindestraumtemperatur beträgt in Büroräumen 20 °C und leicht darüber; bei überwiegend sitzender Tätigkeit mit mittelschwerer Tätigkeit wie zum Beispiel Montageplätzen sollte die Temperatur +19 °C betragen, wohingegen bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit und mittelschwerer Arbeit, die Temperatur +17 °C betragen sollte. Bei schwerer körperlicher Arbeit sollte die Raumtemperatur 12 °C betragen.
- Fenster (sofern vorhanden) müssen von den Beschäftigten sicher zu öffnen, zu schließen, zu verstellen und zu arretieren sein und dürfen im geöffneten Zustand keine Gefahr darstellen.
- Zugluft ist zu vermeiden.
- Ausreichendes Tageslicht ist in Arbeitsräumen unabdingbar. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet werden, dass sich keine Gesundheits- und Unfallgefahren daraus ergeben. Sollte es zu einem Ausfall der künstlichen Beleuchtung kommen und das Tageslicht nicht ausreichend vorhanden sein, so muss eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung installiert werden.
- Bei den Fußböden sind natürlich Stolperfallen, wie Unebenheiten, Löcher oder herumliegende Kabel, zu vermeiden, Desweiteren sollten Sie eben und rutschhemmend sein. Der Untergrund sollte tragfähig, trittsicher und leicht zu reinigen sein.
- Die Größe Grundfläche muss der Anzahl der Mitarbeiter und deren Tätigkeit angepasst sein. Auch die lichte Höhe der Räumlichkeiten ist zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter müssen Ihre Tätigkeiten ohne Beeinträchtigung Ihrer Sicherheit und Gesundheit erledigen können. Die Dimensionierung des Luftraumes ist demnach Abhängig von der Anzahl der anwesenden Personen, deren Tätigkeiten aber auch von den Lüftungsmöglichkeiten abhängig.
- Bodenvertiefungen wie zum Beispiel ein geöffneter Doppelboden, Gruben oder ähnliches sind durch ein Geländer oder eine Abdeckung zu sichern.
- Alle Verkehrswege müssen ebenso wie die Flucht- und Rettungswege frei zugängig, begehbar oder befahrbar sein und dürfen nicht zugestellt werden.
- Flucht und Rettungswege sowie Notausgänge sind den Vorschriften gemäß zu kennzeichnen.
Sollten diese Grundlegenden Punkte nicht eingehalten werden können, sind die notwendigen Maßnahmen nach Erforderlichkeit zu treffen. Hierbei muss wieder nach dem TOP-Prinzip vorgegangen werden, d.h. technische Lösungen sind zu bevorzugen, bevor organisatorische und zum Schluss personelle Maßnahmen ergriffen werden.
Weitere Informationen:
- BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
- BGR 121 „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“
- BGI 5121 „Arbeitsplatzlüftung – Entscheidungshilfen“
- BGR 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“
- Arbeitsstättenverordnung
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)