Ohne Sicherheit ist keine Freiheit.
Wilhelm von Humboldt

ABC - Begriffe aus der Arbeitssicherheit

Verständlich formuliert, kurz und bündig erklärt.

Dieser Bereich wird nach und nach um weitere Begriffserklärungen erweitert. Schauen Sie mal wieder vorbei. Vielleicht ist das nächste Mal auch wieder was Interessantes für Sie dabei.

Welche Mindestanforderungen werden an Arbeitsräume gestellt?

Über die Anforderungen an Arbeitsräume gibt es verschiedene Auffassungen. Sehen wir uns aber die Vorgaben aus den Gesetzen und Regelungen genauer an, so kristallisieren sich folgende Punkte heraus.

  • Zunächst einmal muss für genügend undgesundheitlich zuträgliche Atemluft gesorgt werden, natürlich in Abhängigkeit der Arbeitsverfahren und der im Raum befindlichen Anzahl von Mitarbeitern und deren Tätigkeiten.
  • Die Mindestraumtemperatur beträgt in Büroräumen 20 °C und leicht darüber; bei überwiegend sitzender Tätigkeit mit mittelschwerer Tätigkeit wie zum Beispiel Montageplätzen sollte die Temperatur +19 °C betragen, wohingegen bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit und mittelschwerer Arbeit, die Temperatur +17 °C betragen sollte. Bei schwerer körperlicher Arbeit sollte die Raumtemperatur 12 °C betragen.
  • Fenster (sofern vorhanden) müssen von den Beschäftigten sicher zu öffnen, zu schließen, zu verstellen und zu arretieren sein und dürfen im geöffneten Zustand keine Gefahr darstellen.
  • Zugluft ist zu vermeiden.
  • Ausreichendes Tageslicht ist in Arbeitsräumen unabdingbar. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet werden, dass sich keine Gesundheits- und Unfallgefahren daraus ergeben. Sollte es zu einem Ausfall der künstlichen Beleuchtung kommen und das Tageslicht nicht ausreichend vorhanden sein, so muss eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung installiert werden.
  • Bei den Fußböden sind natürlich Stolperfallen, wie Unebenheiten, Löcher oder herumliegende Kabel, zu vermeiden, Desweiteren sollten Sie eben und rutschhemmend sein. Der Untergrund sollte tragfähig, trittsicher und leicht zu reinigen sein.
  • Die Größe Grundfläche muss der Anzahl der Mitarbeiter und deren Tätigkeit angepasst sein. Auch die lichte Höhe der Räumlichkeiten ist zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter müssen Ihre Tätigkeiten ohne Beeinträchtigung Ihrer Sicherheit und Gesundheit erledigen können. Die Dimensionierung des Luftraumes ist demnach Abhängig von der Anzahl der anwesenden Personen, deren Tätigkeiten aber auch von den Lüftungsmöglichkeiten abhängig.
  • Bodenvertiefungen wie zum Beispiel ein geöffneter Doppelboden, Gruben oder ähnliches sind durch ein Geländer oder eine Abdeckung zu sichern.
  • Alle Verkehrswege müssen ebenso wie die Flucht- und Rettungswege frei zugängig, begehbar oder befahrbar sein und dürfen nicht zugestellt werden.
  • Flucht und Rettungswege sowie Notausgänge sind den Vorschriften gemäß zu kennzeichnen.

Sollten diese Grundlegenden Punkte nicht eingehalten werden können, sind die notwendigen Maßnahmen nach Erforderlichkeit zu treffen. Hierbei muss wieder nach dem TOP-Prinzip vorgegangen werden, d.h. technische Lösungen sind zu bevorzugen, bevor organisatorische und zum Schluss personelle Maßnahmen ergriffen werden.

Weitere Informationen:

  • BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
  • BGR 121 „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“
  • BGI 5121 „Arbeitsplatzlüftung – Entscheidungshilfen“
  • BGR 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Was ist ein Bildschirmarbeitsplatz?

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist eine Mensch-Maschine-Schnittstelle in der elektronischen Datenverarbeitung und besteht aus einer Kombination aus Geräten. Dies sind unter anderem der Bildschirm, eine Tastatur und Zeigegerät und der diese steuernde Software.

Bei der Aufstellung im Raum ist darauf zu achten, dass eine Blendung vermieden wird, ggf ist in Blendschutz vorzusehen. Der Sehabstand zum Bildschirm sollte 45 – 60 cm betragen. Die oberste Zeile des Testes sollte in horizontaler Blicklinie sich befinden. Auch sollte der Bildschirm frontal zum Benutzer aufgestellt sein um Zwangshaltungen zu vermeiden.

Weitere Informationen : Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), BGI 650 “Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“, Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“

Dieselmotoremissionen (DME)

Abgase von Dieselmotoren (auch Dieselmotoremissionen – DME) bestehen aus partikelförmigen und gasförmigen Teilen. Die Arbeitsplatzsituation wird durch die hohe Variationsbreite der emittierten Verbindungen in Abhängigkeit vom eingesetzten Motortyp, vom Kraftstoff und insbesondere von der Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrverhalten u. a.) bestimmt. Für die kanzerogene Wirkung der Abgase von Dieselmotoren ist der Partikelanteil entscheidend. Daneben treten gasförmige Bestandteile auf, z. B. Stickoxide, Kohlenmonoxid. Als Dieselmotoremissionen im Sinne der TRGS 554 gilt der elementare Kohlenstoff aus dem Partikelanteil des gesamten Abgasgemisches eines Dieselmotors, der sich bei Anwendung der anerkannten Analysenverfahren ergibt.
In der TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ sind besondere Schutzmaßnahmen für Arbeitsbereiche, in denen DME auftreten können, beschrieben. In Arbeitsbereichen gilt ein Grenzwert von 0,1 mg/m³.

Weitere Informationen:

  • TRGS 554
  • BGI 505-44

Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen

Beim Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln auf Baustellen sind die verschiedensten Vorschriften zu beachten. Die wichtigsten Informationen sind der BGI 608 (berufsgenossenschaftliche Informationen 608) zu entnehmen.

Folgende Punkte sollten besonderes Augenmerk finden, denn nicht alle elektrischen Betriebsmittel haben auf Baustellen etwas zu suchen:

Speisepunkte
nur speziell ausgewiesene Speisepunkte dürfen verwendet werden; dies sind:

  • Baustromverteiler, wie sie auf den meisten Baustellen angetroffen werden,
  • Transformatoren mit getrennter Wirkung,
  • der Baustelle zugewiesene Abzweige ortsfester elektrischer Anlagen
  • Ersatzstromanlagen

Kabeltrommeln müssen

  • mit einer Gummischlauchleitung vom Typ H07RN-F oder gleichwertig ausgestattet sein,
  • Tragegriffe, Kurbelgriffe und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoffen bestehen oder damit überzogen sein,
  • eine  Überhitzungsschutzeinrichtung besitzen
  • mindestens Schutzart IP X 4 entsprechen (spritzwassergeschützt), d. h. Steckdosen mit entsprechenden Schutzkappen.

Bauleuchten müssen

  • der VDE 0711-1 entsprechen und
  • mindestens der Schutzart IP 23 (Schutz gegen Sprühwasser und Schutz gegen Berührung mit den Fingern und mittelgroßer fester Fremdkörper)
  • Bodenleuchten müssen zusätzlich mindestens der Schutzart IP 55 entsprechen (unter anderem Schutz gegen Strahlwasser)
  • Die Netzanschlussleitung muss eine Gummischlauchleitung vom Typ H07RN-F oder gleichwertig sein
  • Als Handleuchten der Schutzklasse II oder III entsprechen, d. h. Körper, Griff und äußere Teile müssen isoliert sein (aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff überzogen sein)

Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen

  • der Schutzart IP 2 entsprechen
  • ebenfalls eine Netzanschlussleitung mit einer Gummischlauchleitung vom Typ H07RN-F oder gleichwertig haben, bis 4m Länge kann auch der Typ H05RN-F ausreichen.
  • bei besonderen Umgebungsbedingungen und besonderen Betriebsbedingungengeschütz werden, z.B. durch Verwendung von Schutzkleinspannungen oder Schutztrennung, Wetterschutz, Schutzhauben oder dergleichen.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind zudem in regelmäßigen Abständen durch eine Elektrofachkraft zu prüfen. Die Festlegung der Prüffristen wird in der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmerverantwortung festgelegt und dokumentiert.

Weitere Informationen: Bausteine gelbe Mappe B10, BGV A3 „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“, BGI 595 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“, Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 2131 „elektrische Gefährdungen“

Quelle: BGI 608, basik-net.aktuell

Die Organisation der Ersten Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe gliedert sich in 3 Bereiche; sachlich, personell, informativ.

An Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen vorhanden sein:

  • Meldeeinrichtungen, über welche Erste-Hilfe gerufen werden kann, wie z.B. Telefon oder Funk.
  • Erste Hilfe Material (Verbandkästen u.a.). Die Anzahl und Beschaffenheit der Erste-Hilfe-Ausstattung ist abhängig von der Art des Betriebes und der Anzahl der Beschäftigten; So genügt zum Beispiel bei einer kleineren Anzahl von Beschäftigten ein kleiner Verbandskasten C DIN 13157, wohingegen auf Baustellen ab einer Anzahl von 51 Beschäftigten bereits ein Sanitätsraum (Container) vorhanden sein muss.
  • Rettungsgeräte ebenfalls je nach Art der Beschäftigung und Anzahl der Mitarbeiter. Hierzu zählen unter anderem Löschdecken, Atemgeräte, etc.
  • Rettungstransportmittel, wie z.B. eine Krankentrage (welche auf Baustellen bereits ab einer Beschäftigtenzahl von 21 vorhanden sein muss), Evac-Chair oder weitere spezielle Rettungstransportmittel bei schwer zugänglichen Arbeitsplatzen wie z.B. im Tunnelbau, tiefen Baugruben, bei Druckluftarbeiten, etc.
  • Natürlich hat der Betrieb dafür Sorge zu tragen, dass genügend Ersthelfer vorhanden sind. Bei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten genügt es, wenn ein Ersthelfer vor Ort ist. Bei mehr als 20 Beschäftigten müssen 10% der Anwesenden in Erster-Hilfe unterwiesen sein. In Erster Hilfe unterwiesen bedeutet, dass Sie eine Ersthelfer-Grundausbildung durchlaufen haben. Diese Grundausbildung dauert mindestens 8 Doppelstunden und wird von den anerkannten Hilfsdiensten (Malteser, THW, ASB, Johanniter, DLRG und DRK) angeboten. Desweiteren muss mindestens innerhalb von 2 Jahren eine Fortbildung mit einer Dauer von 4 Doppelstunden besucht werden. Für die Aus- und Fortbildungen werden in der Regel die Kosten von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen. Der Unternehmer hat dies zu dokumentieren.
  • Ab einer Beschäftigungszahl von 251 Mitarbeitern (101 Mitarbeitern auf Baustellen) ist ein Betriebssanitäter zu berufen, welcher die erforderliche Ausbildung und Aufbaulehrgänge für den betrieblichen Sanitätsdienst durchlaufen hat. Im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Berufung eines Betriebssanitäters abgesehen werden.
  • Der Alarmplan muss den Beschäftigten bekannt sein und auch vorhanden sein.
  • Flucht- und Rettungswege müssen ausgeschildert sein; desweiteren müssen die erforderlichen Pläne aushängen, den Mitarbeitern zugängig sein und diesen auch bekannt sein.
  • Die Namen und der Aufenthaltsort der Ersthelfer bzw. des Betriebssanitäters muss ebenfalls den Mitarbeitern bekannt sein und durch Aushänge erkennbar sein.
  • Auch die Standorte der Verbandskästen, der Krankentragen und Sanitätsräume müssen mit entsprechenden Symbolen gekennzeichnet sein und den Beschäftigten bekannt.


Regelmäßige Unterweisungen sind hier eine Selbstverständlichkeit. Hierbei sollte immer wieder darauf hingewiesen werden worauf bei einem Notruf (112) zu achten ist:

  • Wo ist der Unfallort? (Ort, Straße und Hausnummer)
  • Was ist geschehen? (Elektrounfall, Sturz, Brand,…)
  • Wie viele Verletzte?
  • Welche Verletzungen? (Atemstillstand, Amputation, starke Blutung,…)
  • Warten auf Rückfragen! (Den Notruf nicht sofort beenden, sondern warten, bis die Rettungsleitstelle den Anruf beendet).


Weitere Informationen:

  • BGV A 1 „Grundsätze der Prävention
  • BGI/GUV-i 5080
  • Arbeitsstättenverordnung
  • ASR A 4.3 „…Erste Hilfe“
  • BGI 509 „Erste Hilfe im Betrieb“

Was ist eine Gefahr?

Als eine Gefahr wird im Allgemeinen ein Vorgang, Zustand oder Umstand bezeichnet, aus welchem ein Schaden entstehen kann. Hierbei können mehrere gefahrbringende Faktoren auftreten Wird die Gefahr wirksam, führt Sie zu einem Schaden (Verletzung, Erkrankung oder Tod).
Können Gefahren nicht durch technische Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden, spricht man von einem Restrisiko. Unter Gefahren am Arbeitsplatz versteht man gefährliche Stoffe, Maschinen und/oder gefährliche Arbeitsbedingungen welche untrennbar mit dem jeweiligen Arbeitsplatz verbunden sind.
Durch technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen soll das Wirksamwerden der Gefahr verhindert werden.

In der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die jeweiligen Gefahren eines Arbeitsplatzes festzustellen und zu dokumentieren (§§ 5, 6 ArbSchG). Sind die Gefahren definiert, hat der Arbeitgeber über die zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden. Hierbei hat er die arbeitswissenschaftlichen Kenntnisse und den Stand der Technik zu berücksichtigen.
In erster Linie sind technische Maßnahmen zu treffen, welche wie bereits oben erwähnt das Wirksamwerden der Gefahr verhindern. An zweiter Stelle kommen die organisatorischen und an letzter Stelle die persönlichen Maßnahmen, da diese in ihrer Wirksamkeit am geringsten sind.

Als Warnungen vor Gefahren werden optische ( z.B. Ampel, Schilder mit Gefahrensymbolen, Absperrungen…) und / oder akustische Signale (z. B. Sirene, Hupton,…) eingesetzt.

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